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Auszug aus der Satzung des VSP (§ 2 Zweck)
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1.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der GemVO vom 24.12.1953 (BGBl. I, S. 1592). Der Verein
setzt sich zum Ziel, die Integration psychisch kranker Erwachsener und
seelisch behinderter bzw. von seelischer Behinderung bedrohter Kinder und
Jugendlicher in die Gesellschaft zu fördern und deren Ausgrenzung
entgegenzuwirken. Seine Leistungen müssen dem o.g. Personenkreis zugute
kommen. Der Verein will durch Öffentlichkeitsarbeit Verständnis für
psychisches Leiden und Anderssein wecken, sowie Toleranz und
Hilfsbereitschaft fördern. Psychisch kranke Menschen sollen in der Wahrnehmung
ihrer Rechte unterstützt werden.
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2.
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a)
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Der Verein setzt sich für eine Verbesserung des Hilfsangebotes für
psychisch kranke und behinderte Menschen, insbesondere für Erwachsene mit
langjähriger Psychoseerfahrung ein. Orientiert an den Bedürfnissen des
genannten Personenkreises kann der Verein stationäre, teilstationäre und
ambulante Hilfen anbieten, um psychisch kranken Menschen bei ihren
Bemühungen um ein möglichst selbständiges und zufrieden stellendes Leben zu
unterstützen.
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b)
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Darüber hinaus bietet der Verein psychiatrische Familienpflege für
seelisch behinderte und von seelischer Behinderung bedrohte Kinder und
Jugendliche an.
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3.
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Der Verein arbeitet mit anderen Einrichtungen gleicher Zielsetzung
im Sinne eines gemeindepsychiatrischen Verbundes auf der jeweiligen
regionalen Ebene zusammen und strebt auf diese Weise eine gemeinsame
Versorgungs-verpflichtung an.
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Die Satzung des VSP
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