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Auszug aus der Satzung des VSP (§ 2 Zweck)

1.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der GemVO vom 24.12.1953 (BGBl. I, S. 1592). Der Verein setzt sich zum Ziel, die Integration psychisch kranker Erwachsener und seelisch behinderter bzw. von seelischer Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher in die Gesellschaft zu fördern und deren Ausgrenzung entgegenzuwirken. Seine Leistungen müssen dem o.g. Personenkreis zugute kommen. Der Verein will durch Öffentlichkeitsarbeit Verständnis für psychisches Leiden und Anderssein wecken, sowie Toleranz und Hilfsbereitschaft fördern. Psychisch kranke Menschen sollen in der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützt werden.

     

2.

a)

Der Verein setzt sich für eine Verbesserung des Hilfsangebotes für psychisch kranke und behinderte Menschen, insbesondere für Erwachsene mit langjähriger Psychoseerfahrung ein. Orientiert an den Bedürfnissen des genannten Personenkreises kann der Verein stationäre, teilstationäre und ambulante Hilfen anbieten, um psychisch kranken Menschen bei ihren Bemühungen um ein möglichst selbständiges und zufrieden stellendes Leben zu unterstützen.

 

b)

Darüber hinaus bietet der Verein psychiatrische Familienpflege für seelisch behinderte und von seelischer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche an.

     

3.

 

Der Verein arbeitet mit anderen Einrichtungen gleicher Zielsetzung im Sinne eines gemeindepsychiatrischen Verbundes auf der jeweiligen regionalen Ebene zusammen und strebt auf diese Weise eine gemeinsame Versorgungs-verpflichtung an.

Die Satzung des VSP

 

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